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ZPO § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

ZPO § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

[ Auszug: (1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder  ... ]